Gute Idee - das Dienstrad

Häufig ist das Fahrrad ein schnelleres Verkehrsmittel als das Auto oder der öffentliche Verkehr und man findet leicht einen Parkplatz, der zudem weder für den AG, noch den AN kosten produziert. Darüber hinaus ist Radfahren günstig und förderlich für die Gesundheit.

Seit 01.01.2012 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur von diesen Vorteilen profitieren, sondern es wurde die Möglichkeit eröffnet, die Regelungen der CO2-Schleuder Dienstwagen für das Fahrrad anzuwenden – PRIMA.

Am 23.11.2012 entschied sich die Gesetzgebung für diesen Schritt.
Die Fahrrad-Branche hat sich diese neue steuerliche Regelung zu Nutze gemacht, um die Absatzzahlen vor allem für das teure E-Bike zu puschen.

Arbeitnehmer können nun über eine Entgeltumwandlung des Bruttogehalts den Traum des E-Bikes bezahlen – sozusagen ein Steuersparmodell für Jedermann.

ABER VORSICHT:

Plant ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer die Dienstwagenregelung für ein Dienstrad zu nutzen, sollte er aber unbedingt rechtlichen Beistand einschalten.

Denn am 18.12.2014 hatte der Bundesfinanzhof ein relevantes Urteil VI R 75/13 erlassen, das es zu beachten gilt – das Bürgermeisterurteil. Seit Mitte 2015 ist dieses Urteil bekannt und hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zu einer Veröffentlichung veranlasst.

Am 03.05.2016 erging die OFD Kurzinfo LSt 1/2016: „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer“.

Die Branche horchte auf und erste Artikel erscheinen, zum Beispiel im NWB direkt Nr. 37 am 12.09.2016: „Das Dienstrad als Steuerfalle“.

Betrachtet man die Rechtsprechung, stellt man fest, dass es notwendig ist, ganz genau hinzuschauen, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad überlässt.

Das Schreiben der OFD beschreibt den gängigen Ablauf wie folgt:

„Der Arbeitgeber schließt mit einem Provider, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab. Ferner werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit (im Falle der unterlassenen Kündigung) anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Auch das Haftungsrisiko für Beschädigung und Verlust wird auf den Arbeitnehmer abgewälzt, umgekehrt erhält der Arbeitnehmer dafür sämtliche Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung – ohne dass er darauf einen vertraglichen Anspruch hat – käuflich erwerben kann.“ Bei diesem Konstrukt ist ohne arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Unterstützung so mancher Fehler möglich. Unabdingbar ist deshalb das Einschalten von Steuerberatern und Rechtsanwälten.

Dreh und Angelpunkt ist das Stichwort „wirtschaftliches Eigentum“!
Soll eine betriebliche Sache (Fahrrad, Dienstrad oder auch ein Laptop) dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden, ist der Vorteil des Arbeitsnehmers steuerrechtlich zu erfassen. Bei etlichen Sachüberlassungen sind steuerbegünstigte Regelungen möglich. Diese Möglichkeit schließt sich jedoch aus, sollte der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Eigentümer der Sache werden.

Im BFH Urteil vom 18.12.2014 (VI R 75/13) wurde das Leasingfahrzeug dem Arbeitnehmer zugesprochen und somit die 1% Methode verwehrt. Das wirtschaftliche Eigentum war dem Arbeitnehmer zugerechnet worden, weil dieser über die Sache wie ein wirtschaftlicher Eigentümer verfügen konnte.

Dieses Urteil zeigt auf, dass verschiedene Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Es sollte die Fahrradüberlassung an das Arbeitsverhältnis gekoppelt sein und der Arbeitgeber sollte die Versicherungsgebühren übernehmen.

Aber auch eine Kaufoption am Ende einer Leasingperiode (i.d.R. 36 Monate) muss beachtet werden. Kommt es zu einem Kauf des Arbeitnehmers des überlassenen Fahrrads ist der Kaufpreis zu bewerten, auch wenn der Verkäufer nicht der Arbeitgeber ist, sondern die Leasingfirma.

Ist der Kaufpreis unter dem üblichen Marktpreis kann die Differenz als Lohnzufluss gewertet werden und muss der Besteuerung und Verbeitragung unterworfen werden.

Im Grundsatz sollte man sich merken, dass die relevanten Regelungen für einen Dienstwagen auch für das Dienstrad gelten. Denn die Dienstradregelungen bauen auf die Dienstwagenregelungen auf.

Kolumnist:

Roland Meinert