Haftungsproblematik - Die Praxis zeigt, kaum eine Pensionszusage ist ohne Mängel

Gefahr durch Pensionszusagen! Das BilMoG, der Versorgungsausgleich und die oft völlig unzureichenden Rückdeckungen hängen wie ein Damoklesschwert über den Firmen.
Die Rechtsprechung ist eindeutig: Steuerberater müssen Mandanten mit Pensionszusagen unaufgefordert zur Überprüfung raten.
Bei bis zu 90 % der Zusagetexte wurden falsche Formulierungen verwendet. Dies liegt auch daran, dass die Pensionszusagen seit der Einrichtung nicht mehr an die sich ständig wandelnde Rechtsprechung angepasst wurden. Dies kann zu katastrophalen Folgen, bis hin zur Insolvenz, für die Betroffenen führen, da ggf. der Betriebsprüfer des Finanzamtes die steuerliche Anerkennung der gebildeten Rückstellungen verwehrt.

Steuerberater in der Haftung
Wenn ein Text zur Zusage einer Pensionszusage formuliert wird, ist dies nach Auffassung der Gerichte eindeutig Rechtsberatung. Selbst wenn man nach großzügiger Auslegung des Rechtsberatungsgesetzes zu dem Ergebnis kommt, dass es dem Steuerberater erlaubt gewesen ist, diese Rechtsberatung leisten zu dürfen, befreit dies den Berater nicht von seiner Haftung.
Die Vermögenshaftpflichtversicherungen der Steuerberater sind sich einig: das versicherte Risiko der Versicherungen ist die fehlerhafte Steuer und nicht Rechtsberatung. Damit haftet der Steuerberater mit seinem eigenen Vermögen für die Folgen einer fehlerhaft formulierten Pensionszusage.
Da Pensionszusagen für Geschäftsführer und Vorstände meist auf stattliche Renten oder Kapitalabfindungen lauten, ist der Schaden im Falle der steuerlichen Aberkennung oft riesig. Es existieren auch bereits rechtskräftige Urteile, die bestätigen, dass der Steuerberater den Mandanten unaufgefordert auf die drohenden Gefahren hätte hinweisen müssen.
Es ist daher jedem steuerlichen Berater dringend zu empfehlen, die betroffenen Mandanten auf die Notwendigkeit einer Begutachtung durch Spezialisten hinzuweisen


Steuerberaterhaftung bei ungewisser Rechtslage
Die Tücken des Dauermandates

Besteht für den Steuerberater eines Unternehmens ein Haftungsrisiko, wenn über gewisse Unwägbarkeiten in einer einzurichtenden oder bestehenden Pensionszusage nicht aufgeklärt wird?

Bereits im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH vom 20.10.2005 IX R 127/04) hierzu entschieden, dass bei noch offener Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (wie dem der verdeckten Gewinnausschüttung), der verantwortliche (Steuer-)berater grundsätzlich darauf hinweisen muss, dass ein gewisses Risiko bei der Beurteilung des steuerlichen Sachverhaltes einer Pensionszusage besteht.

Somit ist dieses Urteil des BGH doch recht bemerkenswert. Nachdem bereits seit langem bekannt war, das Steuerberater hinweispflichtig sind, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, das sich die Gesetzgebung oder Rechtsprechung weiterentwickelt (so u.a. BGH vom 15.07.2004 IX ZR 472/00), war es bis zu oben genanntem Urteil unklar, dass auch auf lediglich bestehende Unsicherheiten bei der Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe hingewiesen werden muss.

Der BGH begründet dies damit, dass der Zweck der Steuerberatung darin bestehe, die bei dem Auftraggeber fehlende Sach- und Rechtskunde zu ersetzen. Eine pflichtgemäße Steuerberatung verlange daher, über die Art, Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos hinzuweisen, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er das Risiko eingehen wolle oder nicht. Dies ist ständige Rechtsprechung (u.a. BGH vom 04.06.1996 IX ZR 246/95). Die Bundesrichter stellen in diesem Urteil fest, dass ein mögliches Risiko vom Berater dann nicht verschwiegen werden darf, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass das Bestehen des Risikos die Entscheidung des Mandanten beeinflusst hätte.

Verfügt der Steuerberater nicht über die notwendigen Kenntnisse auf einem Spezialgebiet – wie der Pensionszusage – hat er sie sich zu verschaffen.

Die Haftung für die Vermögensschäden des Mandanten ergeben sich aus §§ 675, 280, 276 und 249 BGB. Doch wenn gar ein Fall der unzulässigen Rechtsberatung vorliegt, kommen weitere Nachteile, wie der Verlust des Honoraranspruches (BGH vom 17.02.2000 IX ZR 50/98), ein Schadenersatzanspruch des Mandanten über die vereinfachte Haftungsvorschrift des § 823 I, II BGB sowie der Verlust des Versicherungsschutzes des Berufs-Haftpflichtversicherers in Betracht.

Letztlich ist Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vor dem Hintergrund der Haftungsrechtsprechung und deren zunehmend strenger werdenden Ansichten, dringend zu raten, die in Mandatsverhältnissen bestehenden Pensionszusagen überprüfen zu lassen.
Hierzu empfiehlt sich die Zuhilfenahme von Fachkundigen Profis.

Kolumnist:

Roland Meinert